§ 16 § 16
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
(1) Im eigenen Wirkungsbereich ist gegen Bescheide des Magistrats
- in Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, und
- in Angelegenheiten der Kommunalsteuer und der Grundsteuer
die Berufung ausgeschlossen.
Sofern die Möglichkeit der Berufung nicht ausgeschlossen ist, geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
1. gegen Bescheide des Magistrats an den Stadtsenat,
2. gegen erstinstanzliche Bescheide des Stadtsenats an den Gemeinderat.
Gegen Berufungsbescheide des Stadtsenats nach Z 1 ist eine weitere Berufung unzulässig.
(2) Die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse übt ausschließlich der Stadtsenat aus.
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