Der Wirkungsbereich der Stadt besteht aus einem eigenen und einem vom Bund oder Land übertragenen .
Rückverweise
NÖ STROG · NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
§ 83 § 83
…3) Die Vorgeschlagenen müssen nicht auf dem Gemeinderatswahlvorschlag der anspruchsberechtigten Wahlpartei aufscheinen. (4) Nicht wählbar sind Personen, die - nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder - nach § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, ihr Amt als Bürgermeister oder Mitglied des…
§ 92 § 92
…sein Amt – bei Ausscheiden aus dem Gemeinderat, – mit der Erklärung des Verlustes des Amtes als Bürgermeister nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl.Nr. 123/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, – nach Ausspruch des Misstrauens durch den Gemeinderat, oder –…
§ 80 § 80
…findet vor den Wahlen des Stadtsenates, der Vizebürgermeister und der Gemeinderatsausschüsse statt. (2) Nicht wählbar sind Personen, die - nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder - nach § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, ihr Amt als Bürgermeister oder Mitglied des…