§ 70 § 70 — NÖ SHG
(1) Der Leistungsempfänger (sein gesetzlicher Vertreter) ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, insbesondere Änderungen der Einkommens-, der Wohn- oder der Familienverhältnisse, binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen.
(2) Die durch Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Empfänger rückzuerstatten. Über die Rückerstattung ist von jener Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abzusprechen, die den Bescheid über die rückzuerstattende Leistung erlassen hat. Besteht die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht mehr, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, welcher der Bescheid über die rückzuerstattende Leistung der Sozialhilfe der nicht mehr bestehenden Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuzurechnen ist.
(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn die Rückzahlung auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung kann gänzlich nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre oder wenn das Verfahren mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht empfangenen Leistung steht.
(4) Der Leistungsempfänger (sein gesetzlicher Vertreter) ist anlässlich der Hilfegewährung nachweislich über die Pflichten nach Abs. 1 und Abs. 2 zu belehren.
§ 79 NÖ SHG · NÖ SHG · NÖ Sozialhilfegesetz 2000
§ 79 Inkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt das NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200, außer Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch…
§ 70 Anzeige- und Rückerstattungspflicht
(1) Der Leistungsempfänger (sein gesetzlicher Vertreter) ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, insbesondere Änderungen der Einkommens-, der Wohn- oder der Familienverhältnisse, binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen. (2) Die durch Verletzu…
§ 74 Strafbestimmungen
…wer der Anzeigepflicht gemäß § 49 Abs. 4, § 50 Abs. 5, § 50 Abs. 7 oder § 70 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, g) wer der Mitwirkungspflicht gemäß § 37 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, h…
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