§ 69b § 69bDatenverarbeitung und Auskunftspflichten von Rechtsträgern von Pflegeheimen — NÖ SHG
Rechtsträger von Pflegeheimen sind ermächtigt, die im Rahmen des Betriebes ihrer Einrichtungen erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Dokumentation und Auskunftserteilung sowie der Abrechnung unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten sind die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.
§ 79 NÖ SHG · NÖ SHG · NÖ Sozialhilfegesetz 2000
§ 79 Inkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt das NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200, außer Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch…
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