§ 6 § 6 — NÖ SHG
(1) Das Land hat die allgemeinen Maßnahmen zu planen, die zur Erreichung der Ziele der Sozialhilfe erforderlich sind (Sozialplanung).
(2) Bei der Sozialplanung sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in den Fachbereichen, welche die Sozialhilfe berühren, zu berücksichtigen.
§ 57 NÖ SHG · NÖ SHG · NÖ Sozialhilfegesetz 2000
§ 57 Ziele
…Abschnitt 9 Sozialplanung Die Sozialplanung gemäß § 6 hat insbesondere folgende Ziele: 1. die Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechten Leistungen zu verbessern und langfristig zu sichern, 2. landesweit einheitliche qualitative und…
§ 64 Antrag/Anleitung
…Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge, 4. zu den Vermögensverhältnissen: Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Wertpapiere und Kontoauszüge. (6) Die Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Abs. 4 entfällt bzw. darf deren Vorlage nach Abs. 5 nicht verlangt werden, wenn die…
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