§ 6 § 6
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Das Land hat die allgemeinen Maßnahmen zu planen, die zur Erreichung der Ziele der Sozialhilfe erforderlich sind (Sozialplanung).
(2) Bei der Sozialplanung sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in den Fachbereichen, welche die Sozialhilfe berühren, zu berücksichtigen.
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