§ 57 § 57
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die Sozialplanung gemäß § 6 hat insbesondere folgende Ziele:
1. die Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechten Leistungen zu verbessern und langfristig zu sichern,
2. landesweit einheitliche qualitative und quantitative Mindeststandards in allen Bereichen der Sozialhilfe unter Berücksichtigung der regionalen und örtlichen Besonderheiten zu gewährleisten,
3. die Zusammenarbeit des Landes, der Gemeinden und der Träger der freien Wohlfahrt und sonstiger Einrichtungen zu fördern,
4. die wirksame und sparsame Verwendung der Mittel zu gewährleisten.
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