§ 55 § 55
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Die Kosten der Sozialhilfe hat zunächst das Land zu tragen.
(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehört der gesamte sich aus der Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand, einschließlich jenes für die Errichtung und Erweiterung von Sozialhilfeeinrichtungen.
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