§ 54 § 54
In Kraft seit 23. August 2022
Up-to-date
(1) Die Bewilligung ist zur Gänze oder für einen Teil der bewilligten Plätze bzw. für einen abgegrenzten Teil der Einrichtung für einen bestimmten Zeitraum oder dauerhaft zu entziehen, wenn
1. die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung maßgeblich waren, weggefallen sind oder
2. schwerwiegende Mängel nicht fristgerecht behoben wurden und dadurch die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der hilfebedürftigen Menschen, insbesondere deren Pflege und Betreuung, nicht mehr gesichert ist oder daraus eine Gefahr für Leben und Gesundheit oder eine Verletzung der Menschenwürde entsteht.
(2) Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
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