§ 52 § 52 — NÖ SHG
(1) Sozialhilfeeinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Personen, die zur Durchführung der Aufsicht beauftragt sind, ist der Zutritt zu gestatten, jede zur Überwachung gemäß Abs. 1 erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Der Zutritt ist in begründeten Einzelfällen auch während der Nachtzeit zulässig.
(3) Ergibt sich bei der Kontrolle, dass behördliche Auflagen nicht fristgerecht erfüllt wurden, so hat die Landesregierung unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens dem Verpflichteten die Erfüllung dieser Auflagen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufzutragen. Werden die Auflagen trotz Setzung der Nachfrist nicht erfüllt, so können entsprechende Ersatzvornahmen auf Kosten des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung durchgeführt werden. Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der hilfebedürftigen Menschen auf Kosten des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung zu treffen.
(3a) Wird eine soziale Einrichtung im Sinne des § 46 oder § 47 ohne Bewilligung betrieben und bringt der Träger der Einrichtung den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag nicht innerhalb der von der Behörde bestimmten Frist ein, sind bei Gefahr in Verzug die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der hilfebedürftigen Menschen auf Kosten des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung zu treffen.
(4) Ergibt sich nach der Bewilligung zum Betrieb einer sozialen Einrichtung, dass ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Betrieb trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht gewährleistet ist, so hat die Landesregierung die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.
§ 4 NÖ SHG · NÖ SHG · NÖ Sozialhilfegesetz 2000
§ 4 Anspruch
…Asyl gewährt wurde, oder 4. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, a) die im Sinne des § 51 oder § 52 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006, Sichtvermerks- und…
§ 52 Aufsicht
(1) Sozialhilfeeinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. (2) Personen, die zur Durchführung der Aufsicht beauftragt sind, ist der Zutritt zu gestatten, jede zur Überwachung gemäß Abs. 1 erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen zu ge…
§ 50 Bewilligung
…spätestens drei Monate vor der Einstellung schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist anzugeben, wie die weitere Betreuung und Pflege der hilfebedürftigen Menschen erfolgt. § 52 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.…
§ 74 Strafbestimmungen
…1 behördlich geschlossene Einrichtung weiter betreibt oder behördlichen Anordnungen nach § 54a nicht Folge leistet, i) wer die von der Aufsichtsbehörde gemäß § 52 Abs. 4 vorgeschriebenen Auflagen nicht fristgerecht erfüllt. (2) Verwaltungsübertretungen a) nach Abs. 1 lit. a, b, d, e, h und i sind…
Rückverweise