§ 49 § 49 — NÖ SHG
(1) Soziale Einrichtungen nach §§ 46 und 47 bedürfen zu ihrer Errichtung und zu ihrem Betrieb einer Bewilligung.
Unter Errichtung ist sowohl der Neubau als auch die Verwendung eines bestehenden, bisher nicht als Sozialhilfeeinrichtung gewidmeten oder bewilligten Gebäudes für Zwecke der Sozialhilfe zu verstehen.
(2) Keiner Bewilligung bedarf die Inanspruchnahme von Einrichtungen, die nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften betrieben werden (z. B. Heime- und Einzelpflegeplätze nach dem NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. 9270).
(3) Auch die Änderung einer nach diesem Gesetz bewilligten sozialen Einrichtung bedarf einer Bewilligung. Diese Bewilligung hat auch die bereits bewilligte soziale Einrichtung so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Gewährleistung eines den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Betriebes gegenüber der bereits bewilligten sozialen Einrichtung erforderlich ist. Hinsichtlich der Bewilligungsvoraussetzungen gilt § 50 Abs. 1.
(4) Abweichend von Abs. 3 sind jedenfalls folgende Änderungen der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen vor der Durchführung anzuzeigen:
1. geringfügige Abweichungen von der erteilten Bewilligung, wenn dadurch der Zweck der Sozialhilfeeinrichtung nicht beeinträchtigt wird,
2. Ersatz der von der Bewilligung umfassten Maschinen, Geräte oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräten oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Einrichtung befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht,
3. Wechsel in der Person der Leitung der sozialen Einrichtung oder der Pflegedienstleitung durch eine Person mit entsprechender fachlicher und persönlicher Eignung gemäß der aufgrund des § 50 Abs. 3 erlassenen Verordnung,
4. Wechsel in der Person des Betreibers der sozialen Einrichtung durch eine Person, welche die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Z 6 erfüllt, oder
5. Änderungen der für den inneren Betrieb der Sozialhilfeeinrichtung erforderlichen Hausordnung.
§ 49 NÖ SHG · NÖ SHG · NÖ Sozialhilfegesetz 2000
§ 49 Bewilligungspflicht
…zu verstehen. (2) Keiner Bewilligung bedarf die Inanspruchnahme von Einrichtungen, die nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften betrieben werden (z. B. Heime- und Einzelpflegeplätze nach dem NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. 9270). (3) Auch die Änderung einer nach diesem Gesetz bewilligten sozialen Einrichtung bedarf einer Bewilligung. Diese Bewilligung hat auch die bereits…
§ 51 Verfahren
…dem Verfahren zugrunde lagen, anzuschließen; auf diesen Beilagen ist zu vermerken, dass sie Bestandteile des Bewilligungsbescheides bilden. (4) Im Fall der Anzeige gemäß § 49 Abs. 4 kann die Behörde binnen zwei Monaten nach Einlangen der Anzeige und der entsprechenden Unterlagen die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige…
§ 74 Strafbestimmungen
…Abschnitt 11 Sonstiges (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, a) wer eine Sozialhilfeeinrichtung oder einen Teil einer Sozialhilfeeinrichtung ohne rechtskräftige Bewilligung gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 50 oder eine rechtskräftig bewilligte Sozialhilfeeinrichtung ohne die erforderliche rechtskräftige Bewilligung der Änderung gemäß § 49 Abs. …
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