§ 48a § 48a — NÖ SHG
(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung die regelmäßige Betrauung der NÖ Landesgesundheitsagentur mit Aufgaben der Sozialhilfe gemäß § 47 Abs. 2 Z 1 und 2 zu regeln. In dieser Verordnung sind insbesondere Regelungen nach § 48 Abs. 4 Z 1 bis 6 aufzunehmen. Bei der Festsetzung von Leistungsentgelten sind die Kriterien des § 48 Abs. 5 zweiter und dritter Satz zu berücksichtigen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(2) Sofern die NÖ Landesgesundheitsagentur mit regelmäßigen Aufgaben der Sozialhilfe gemäß § 47 Abs. 2 Z 3 und 4 betraut werden soll, ist eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. § 48 Abs. 4 gilt sinngemäß.
§ 12 NÖ SHG · NÖ SHG · NÖ Sozialhilfegesetz 2000
§ 12 Hilfe bei stationärer Pflege
…in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Vertragseinrichtung gemäß § 48 Abs. 3 oder durch eine in der Verordnung nach § 48a angeführten Einrichtung erfolgt. (3) (aufgehoben durch LGBl. Nr. 49/2023) (4) Hilfe bei stationärer Pflege kann auch im Rahmen des Privatrechts in stationären Einrichtungen in…
§ 78 Schluss- und Übergangsbestimmungen
…geschlossen. (10) Die auf der Grundlage des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, erlassene Verordnung über Leiden und Gebrechen im Rahmen der Hilfe für Behinderte nach dem NÖ SHG, LGBl. 9200/3–0, gilt als Verordnung aufgrund dieses Gesetzes. (11) Alle am 1. Jänner 2018 laufenden Verfahren über den Kostenersatz von Sozialhilfemaßnahmen…
§ 74 Strafbestimmungen
…gemäß §§ 50 ff behördlich angeordnete Behebung von Mängeln nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, e) wer gegen eine auf Grund des § 48a, § 50 Abs. 3 oder § 50 Abs. 4a erlassene Verordnung verstößt, f) wer der Anzeigepflicht gemäß § 49 Abs…
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