§ 48 § 48 — NÖ SHG
(1) Das Land als Träger der Sozialhilfe hat zur Erfüllung seiner Aufgaben Träger der freien Wohlfahrt und andere Träger einzuladen, die dazu geeignet sind und deren Mitwirkung der Erreichung des damit angestrebten Zieles dient.
(2) Das Land als Träger der Sozialhilfe darf Träger der freien Wohlfahrt und andere Träger, die an der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Landesgesetz mitwirken, nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel fördern. Diese Förderung kann auch einen angemessenen Beitrag zur Errichtung, Aus- oder Umgestaltung von teilstationären und stationären Einrichtungen umfassen, mit denen eine Träger-Vereinbarung nach Abs. 3 geschlossen wird.
(3) Die regelmäßige Betrauung eines Trägers der freien Wohlfahrt oder einer anderen Trägerorganisation mit Aufgaben der Sozialhilfe erfolgt auf Grund der Sozialplanung des Landes und setzt den Abschluss schriftlicher Vereinbarungen voraus, die den Voraussetzungen nach Abs. 4 zu entsprechen haben. Für ambulante Dienste, die auf Grund der von der NÖ Landesregierung beschlossenen Duchführungsrichtlinien geleistet werden, die dem Abs. 4 entsprechen, ist eine Vereinbarung nicht erforderlich.
(4) Die Vereinbarungen müssen zumindest Regelungen enthalten über:
1. Gegenstand, Art und Umfang der zu erbringenden Leistung,
2. die dabei einzuhaltenden Standards,
3. Regress bei Schadenersatzforderungen
4. Leistungsentgelt,
5. Dokumentation und Berichtswesen,
6. die Mitwirkungspflicht der Einrichtungen an der Evaluation, Planung und Koordinationsmaßnahme,
7. Kündigungsgründe und Fristen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung Leistungsentgelte festsetzen.
In dieser ist festzulegen, welche Kostenfaktoren bei der Kalkulation zu berücksichtigen sind. Das Entgelt kann auch pauschaliert bemessen werden, wenn dies im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig ist.
§ 48a NÖ SHG · NÖ SHG · NÖ Sozialhilfegesetz 2000
§ 48a Beziehung zu der NÖ Landesgesundheitsagentur
…1) Die Landesregierung hat mit Verordnung die regelmäßige Betrauung der NÖ Landesgesundheitsagentur mit Aufgaben der Sozialhilfe gemäß § 47 Abs. 2 Z 1 und 2 zu regeln. In dieser Verordnung sind insbesondere Regelungen…
§ 48 Beziehungen zu den Leistungserbringern mit Ausnahme der NÖ Landesgesundheitsagentur
…setzt den Abschluss schriftlicher Vereinbarungen voraus, die den Voraussetzungen nach Abs. 4 zu entsprechen haben. Für ambulante Dienste, die auf Grund der von der NÖ Landesregierung beschlossenen Duchführungsrichtlinien geleistet werden, die dem Abs. 4 entsprechen, ist eine Vereinbarung nicht erforderlich. (4) Die Vereinbarungen müssen zumindest Regelungen enthalten über: 1…
§ 78 Schluss- und Übergangsbestimmungen
…geschlossen. (10) Die auf der Grundlage des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, erlassene Verordnung über Leiden und Gebrechen im Rahmen der Hilfe für Behinderte nach dem NÖ SHG, LGBl. 9200/3–0, gilt als Verordnung aufgrund dieses Gesetzes. (11) Alle am 1. Jänner 2018 laufenden Verfahren über den Kostenersatz von Sozialhilfemaßnahmen…
§ 79 Inkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt das NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200, außer Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch…
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