§ 47 § 47 — NÖ SHG
(1) Stationäre Dienste sind Einrichtungen zur dauernden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Menschen in außerordentlichen Notsituationen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, selbstständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufrieden stellend geboten wird (werden kann).
(2) Stationäre Dienste umfassen:
1. Pflegeheime,
2. Pflegeeinheiten (für 5 bis 12 pflegebedürftige Menschen) und Pflegeplätze (für 1 bis 4 pflegebedürftige Menschen),
3. Wohnhäuser und Wohnformen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (§ 24),
4. Sonstige Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (§ 24),
5. Wohnhäuser für Menschen in außerordentlichen Notsituationen.
(3) Stationäre Dienste sind auch Einrichtungen zur Kurzzeitunterbringung. Diese umfasst insbesondere Kurzzeitbetreuung, Kurzzeitpflege oder Übergangspflege.
§ 78 NÖ SHG · NÖ SHG · NÖ Sozialhilfegesetz 2000
§ 78 Schluss- und Übergangsbestimmungen
…geschlossen. (10) Die auf der Grundlage des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, erlassene Verordnung über Leiden und Gebrechen im Rahmen der Hilfe für Behinderte nach dem NÖ SHG, LGBl. 9200/3–0, gilt als Verordnung aufgrund dieses Gesetzes. (11) Alle am 1. Jänner 2018 laufenden Verfahren über den Kostenersatz von Sozialhilfemaßnahmen…
§ 79 Inkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt das NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200, außer Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch…
§ 50 Bewilligung
…1) Soziale Einrichtungen nach §§ 46 und 47 sind über Antrag des Bewilligungswerbers zu bewilligen, wenn 1. die bauliche und ausstattungsmäßige Planung der Anlage des Gebäudes sowie das vorliegende Betriebs- und Personalkonzept die…
§ 52 Aufsicht
…auf Kosten des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung zu treffen. (3a) Wird eine soziale Einrichtung im Sinne des § 46 oder § 47 ohne Bewilligung betrieben und bringt der Träger der Einrichtung den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag nicht innerhalb der von der Behörde bestimmten Frist ein…
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