§ 46 § 46 — NÖ SHG
(1) Teilstationäre Dienste sind Einrichtungen zur Unterbringung, Betreuung und Aktivierung von pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen während eines Teiles des Tages oder während der Nachtzeit.
(2) Teilstationäre Dienste umfassen insbesondere:
1. Geriatrische Tageszentren,
2. Tagesstätten für ältere Menschen und
3. Tagesstätten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen.
§ 54a NÖ SHG · NÖ SHG · NÖ Sozialhilfegesetz 2000
§ 54a Schließung einer nicht bewilligten sozialen Einrichtung
…1) Wird eine soziale Einrichtung im Sinne des § 46 oder § 47 ohne Bewilligung betrieben und ist die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes offensichtlich nicht möglich, hat die Behörde die soziale Einrichtung…
§ 50 Bewilligung
…1) Soziale Einrichtungen nach §§ 46 und 47 sind über Antrag des Bewilligungswerbers zu bewilligen, wenn 1. die bauliche und ausstattungsmäßige Planung der Anlage des Gebäudes sowie das vorliegende Betriebs- und…
§ 49 Bewilligungspflicht
…Abschnitt 7 Bewilligung und Aufsicht für soziale Einrichtungen (1) Soziale Einrichtungen nach §§ 46 und 47 bedürfen zu ihrer Errichtung und zu ihrem Betrieb einer Bewilligung. Unter Errichtung ist sowohl der Neubau als auch die Verwendung eines bestehenden, bisher…
§ 52 Aufsicht
…Schutz der hilfebedürftigen Menschen auf Kosten des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung zu treffen. (3a) Wird eine soziale Einrichtung im Sinne des § 46 oder § 47 ohne Bewilligung betrieben und bringt der Träger der Einrichtung den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag nicht innerhalb der von der…
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