§ 46 § 46
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Teilstationäre Dienste sind Einrichtungen zur Unterbringung, Betreuung und Aktivierung von pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen während eines Teiles des Tages oder während der Nachtzeit.
(2) Teilstationäre Dienste umfassen insbesondere:
1. Geriatrische Tageszentren,
2. Tagesstätten für ältere Menschen und
3. Tagesstätten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen.
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