§ 45 § 45 — NÖ SHG
(1) Ambulante Dienste sind Leistungen zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse von Hilfe Suchenden.
(2) Ambulante Dienste umfassen insbesondere:
1. Sozialmedizinische und soziale Betreuungsdienste,
2. Essen auf Rädern,
3. Beratungsdienste,
4. Notruftelefon,
5. Maßnahmen zur Tagesstruktur und Tagesbetreuung,
6. Therapeutische Dienste,
7. Dienste nach § 34.
§ 4 NÖ SHG · NÖ SHG · NÖ Sozialhilfegesetz 2000
§ 4 Anspruch
…sind und sich rechtmäßig länger als 3 Monate in Österreich aufgehalten haben, oder 5. Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit Niederlassungsrecht gemäß §§ 45, 49, 50 oder 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. …
§ 78 Schluss- und Übergangsbestimmungen
…geschlossen. (10) Die auf der Grundlage des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, erlassene Verordnung über Leiden und Gebrechen im Rahmen der Hilfe für Behinderte nach dem NÖ SHG, LGBl. 9200/3–0, gilt als Verordnung aufgrund dieses Gesetzes. (11) Alle am 1. Jänner 2018 laufenden Verfahren über den Kostenersatz von Sozialhilfemaßnahmen…
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