§ 45 § 45
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Ambulante Dienste sind Leistungen zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse von Hilfe Suchenden.
(2) Ambulante Dienste umfassen insbesondere:
1. Sozialmedizinische und soziale Betreuungsdienste,
2. Essen auf Rädern,
3. Beratungsdienste,
4. Notruftelefon,
5. Maßnahmen zur Tagesstruktur und Tagesbetreuung,
6. Therapeutische Dienste,
7. Dienste nach § 34.
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