§ 43b § 43b
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Zum Zwecke der Unterstützung von pflegebedürftigen Menschen kann die Landesregierung über § 43a hinaus weitere Förderungen gewähren. Die näheren Bestimmungen zur Förderung, insbesondere über die Voraussetzungen und die Höhe, sind in Form von Richtlinien der Landesregierung zu regeln. Für die Tragung der Kosten findet § 56 Anwendung.
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