§ 43 Abschnitt 5a
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
NÖ SHG
Gliederung
Abschnitt 5 Kostenersatz und Anspruchsübertragung
§ 43 Abschnitt 5a
Das Land Niederösterreich gewährt Förderungen nach diesem Abschnitt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf diese Förderungen besteht nicht.
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