§ 41 § 41 — NÖ SHG
Einem Antrag auf Löschung einer Grundbuchseintragung ist zuzustimmen, sofern die Eintragung
1. aufgrund einer Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege (Abschnitt 2) oder der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Abschnitt 4), auf die ein Rechtsanspruch besteht, erfolgte und
2. für diese Leistungen der Sicherstellung der Ersatzforderung aus Vermögen, dessen Verwertung vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar war, oder der Sicherstellung einer Kostenersatzforderung aus Vermögen dient.
§ 79 NÖ SHG · NÖ SHG · NÖ Sozialhilfegesetz 2000
§ 79 Inkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt das NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200, außer Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch…
§ 78 Schluss- und Übergangsbestimmungen
…geschlossen. (10) Die auf der Grundlage des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, erlassene Verordnung über Leiden und Gebrechen im Rahmen der Hilfe für Behinderte nach dem NÖ SHG, LGBl. 9200/3–0, gilt als Verordnung aufgrund dieses Gesetzes. (11) Alle am 1. Jänner 2018 laufenden Verfahren über den Kostenersatz von Sozialhilfemaßnahmen…
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