§ 41 § 41
In Kraft seit 30. Januar 2019
Up-to-date
Einem Antrag auf Löschung einer Grundbuchseintragung ist zuzustimmen, sofern die Eintragung
1. aufgrund einer Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege (Abschnitt 2) oder der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Abschnitt 4), auf die ein Rechtsanspruch besteht, erfolgte und
2. für diese Leistungen der Sicherstellung der Ersatzforderung aus Vermögen, dessen Verwertung vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar war, oder der Sicherstellung einer Kostenersatzforderung aus Vermögen dient.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden