§ 37 § 37 — NÖ SHG
(1) Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:
1. der Hilfeempfänger,
2. die Erben des Hilfeempfängers,
3. die unterhaltspflichtigen Angehörigen des Hilfeempfängers und
4. Personen, denen gegenüber der Hilfeempfänger Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung der Sozialhilfe erforderlich gemacht hat.
(2) Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach § 65 Abs. 2 gilt auch im Kostenersatzverfahren.
§ 79 NÖ SHG · NÖ SHG · NÖ Sozialhilfegesetz 2000
§ 79 Inkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt das NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200, außer Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch…
§ 74 Strafbestimmungen
…§ 50 Abs. 7 oder § 70 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, g) wer der Mitwirkungspflicht gemäß § 37 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, h) wer eine nach § 54a Abs. 1 behördlich geschlossene Einrichtung weiter betreibt oder behördlichen…
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