§ 37 § 37
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
(1) Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:
1. der Hilfeempfänger,
2. die Erben des Hilfeempfängers,
3. die unterhaltspflichtigen Angehörigen des Hilfeempfängers und
4. Personen, denen gegenüber der Hilfeempfänger Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung der Sozialhilfe erforderlich gemacht hat. (2) Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach § 65 Abs. 2 gilt auch im Kostenersatzverfahren.
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