(1) Die persönliche Hilfe umfasst insbesondere:
1. Zuschüsse zu speziellen therapeutischen Diensten;
2. Zuschüsse zu sozialpädagogischen Diensten, z. B. heilpädagogischem Voltigieren;
3. Spezielle Dienste für sinnesbeeinträchtigte Menschen;
4. Psychosoziale Dienste für psychisch beeinträchtigte Menschen;
5. Freizeitangebote und Maßnahmen zur Tagesstrukturierung für Menschen mit geistigen und psychischen Beeinträchtigungen;
6. Arbeitsassistenz;
7. Projekte zur Begleitung von längerfristig arbeitsunfähigen, psychisch oder geistig beeinträchtigten Menschen mit besonderer sozialer Betreuung;
8. Zuschüsse zur familienentlastenden Kurzzeitbetreuung in Einrichtungen;
9. Zuschüsse zu Maßnahmen der Heilbehandlung, für die kein Leistungsanspruch nach § 27 gegeben ist;
10. Zuschüsse zu den Fahrtkosten, die nicht in Verbindung mit einer Maßnahme nach diesem Gesetz entstehen;
(2) Die Leistung der persönlichen Hilfe kann von einer zumutbaren, angemessenen Beitragsleistung des Hilfeempfängers und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen abhängig gemacht werden. Ausgenommen hievon sind jedoch Leistungen gemäß Abs. 1 Z 4 und 6. Das Land erbringt persönliche Hilfe als Träger von Privatrechten und es besteht auf sie kein Rechtsanspruch.
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