(1) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung umfasst einen Zuschuss zu den Kosten
1. für die Berufsorientierung (Beratung zur Feststellung geeigneter beruflicher Eingliederungsmaßnahmen),
2. für die berufliche Ausbildung sowie für ein allfälliges Arbeitstraining,
3. für die Umschulung und Weiterbildung,
4. für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz.
(2) Ist mit der Hilfe zur beruflichen Eingliederung auch eine teilstationäre oder stationäre Unterbringung notwendigerweise verbunden und wird keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt, so umfasst die Hilfe auch Fahrtkosten gemäß § 27 Abs. 3.
(3) Die Erprobung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des Abs. 1 besteht in der Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz bis zu sechs Monaten, wobei die Bestimmungen über die geschützte Arbeit sinngemäß anzuwenden sind.
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