§ 30 § 30 — NÖ SHG
(1) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung umfasst einen Zuschuss zu den Kosten
1. für die Berufsorientierung (Beratung zur Feststellung geeigneter beruflicher Eingliederungsmaßnahmen),
2. für die berufliche Ausbildung sowie für ein allfälliges Arbeitstraining,
3. für die Umschulung und Weiterbildung,
4. für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz.
(2) Ist mit der Hilfe zur beruflichen Eingliederung auch eine teilstationäre oder stationäre Unterbringung notwendigerweise verbunden und wird keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt, so umfasst die Hilfe auch Fahrtkosten gemäß § 27 Abs. 3.
(3) Die Erprobung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des Abs. 1 besteht in der Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz bis zu sechs Monaten, wobei die Bestimmungen über die geschützte Arbeit sinngemäß anzuwenden sind.
§ 30 NÖ SHG · NÖ SHG · NÖ Sozialhilfegesetz 2000
§ 30 Hilfe zur beruflichen Eingliederung
(1) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung umfasst einen Zuschuss zu den Kosten 1. für die Berufsorientierung (Beratung zur Feststellung geeigneter beruflicher Eingliederungsmaßnahmen), 2. für die berufliche Ausbildung sowie für ein allfälliges Arbeitstraining, 3. für die Umschulung und Weiterbild…
§ 35 Ausmaß der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
…die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. (5) Bei einer probeweisen Beschäftigung an einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z 4) darf kein Kostenbeitrag verlangt werden. (6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen…
§ 38 Ersatz durch den Hilfeempfänger
…1. Kosten für Maßnahmen (Hilfen zum Lebensbedarf), die vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden und 2. Kosten für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z 4). (3) Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg…
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