§ 3 § 3 — NÖ SHG
(1) Die Sozialhilfe umfasst:
1. Hilfe bei stationärer Pflege
2. Hilfe in besonderen Lebenslagen
3. Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
4. Förderungen
5. Soziale Dienste (Soziale Einrichtungen)
(2) Die Hilfe erfolgt, so weit nichts anderes bestimmt ist,
- durch Geld- bzw. Sachleistungen und
- durch ambulante Dienste, teilstationäre und stationäre Dienste.
(3) Leistungen der Sozialhilfe beinhalten auch die sozialarbeiterische Beratung und Betreuung, die zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung der Hilfe suchenden Person erforderlich ist. Das Land erbringt diese Leistungen im Rahmen des Privatrechts und es besteht darauf kein Rechtsanspruch.
(4) Laufende Geld- oder Sachleistungen nach Abs. 2 können entsprechend der konkreten Notlage angemessen befristet werden.
§ 3 NÖ SHG · NÖ SHG · NÖ Sozialhilfegesetz 2000
§ 3 Leistungen
…1) Die Sozialhilfe umfasst: 1. Hilfe bei stationärer Pflege 2. Hilfe in besonderen Lebenslagen 3. Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen 4. Förderungen 5. Soziale Dienste (Soziale Einrichtungen) (2) Die Hilfe erfolgt, so weit nichts anderes bestimmt ist, - durch Geld…
§ 4 Anspruch
…2. Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als Staatsangehörige des betreffenden Staates, oder 3. Fremde, denen gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, Asyl gewährt wurde, oder 4. Staatsangehörige einer Vertragspartei…
§ 79 Inkrafttreten
…auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Landesgesetz in Kraft. (3) Sofern in anderen landesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, verwiesen wird, gelten an Stelle dieser Bestimmungen nunmehr die entsprechenden Vorschriften dieses Landesgesetzes. (4) § 70 Abs. 2 in der…
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