§ 27 § 27 — NÖ SHG
(1) Die Heilbehandlung umfasst, so weit dies erforderlich ist, die Vorsorge für ärztliche Hilfe, therapeutische Hilfe sowie für Heilmittel. Als Maßstab für die Beurteilung von Art und Umfang des Anspruches auf Unterstützung haben dabei die Standards zu gelten, die dem Bereich der Pflichtleistung gemäß § 121 Abs. 1 Z 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2020, zugeordnet sind und im Rahmen der dazu erlassenen Satzung für die Österreichische Gesundheitskasse maßgebend sind.
(2) Als Hilfe durch Heilbehandlung kommt auch die Unterbringung und Betreuung in teilstationären und stationären Einrichtungen, z. B. zur Alkohol- und Drogenentwöhnung, in Betracht. So weit keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird, umfasst die Hilfe auch die Fahrtkosten.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Ausmaß der Fahrtkosten und die Bemessung der Zuschussleistung zu erlassen.
§ 4 NÖ SHG · NÖ SHG · NÖ Sozialhilfegesetz 2000
§ 4 Anspruch
…I Nr. 100/2005, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, haben Anspruch auf Hilfe bei stationärer Pflege sowie auf Heilbehandlung gemäß § 27. (4) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden…
§ 32 Hilfe zur sozialen Eingliederung
…Maßnahme besteht in der aktivierenden Betreuung und Unterbringung in teilstationären und stationären Einrichtungen. Sie umfasst auch Geldleistungen nach § 11 Abs. 2 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, in stationären Einrichtungen sowie Fahrtkosten im Sinne des § 27 Abs. 3. (3) Die Hilfe zur sozialen Eingliederung ist nur…
§ 30 Hilfe zur beruflichen Eingliederung
…Eingliederung auch eine teilstationäre oder stationäre Unterbringung notwendigerweise verbunden und wird keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt, so umfasst die Hilfe auch Fahrtkosten gemäß § 27 Abs. 3. (3) Die Erprobung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des Abs. 1 besteht in der Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz bis zu sechs…
§ 29 Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung
…Schulbildung auch eine teilstationäre oder stationäre Unterbringung notwendigerweise verbunden und wird keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt, so umfasst die Hilfe auch Fahrtkosten gemäß § 27 Abs. 3. (4) Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen erlassen - über die notwendigen Maßnahmen sowie - über Ausmaß und Dauer der Leistungen.…
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