§ 22 § 22 — NÖ SHG
(1) Die Hilfe für Menschen, die von Schuldenproblemen betroffen sind, erfolgt durch Beratung, um die gesellschaftliche Integration und die wirtschaftliche Selbstständigkeit des hilfebedürftigen Menschen zu erhalten oder wiederherzustellen.
(2) Die Beratung nach Abs. 1 ist nur durch geeignete Einrichtungen zu leisten. Als geeignet sind insbesonders bevorrechtete Schuldnerberatungsstellen gemäß § 12 Insolvenzrechtseinführungsgesetz, RGBl.Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997, anzusehen.
§ 22 NÖ SHG · NÖ SHG · NÖ Sozialhilfegesetz 2000
§ 22 Hilfe bei Schuldenproblemen
(1) Die Hilfe für Menschen, die von Schuldenproblemen betroffen sind, erfolgt durch Beratung, um die gesellschaftliche Integration und die wirtschaftliche Selbstständigkeit des hilfebedürftigen Menschen zu erhalten oder wiederherzustellen. (2) Die Beratung nach Abs. 1 ist nur durch geeignete Einric…
§ 69 Amtshilfe- und Mitwirkungspflichten, Datenschutz
…Angaben der Antragsteller berechtigt, eine Verknüpfungsabfrage im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen. (4) Die Träger der Sozialversicherung (sonstige Entscheidungsträger nach § 22 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl.Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1998) haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches…
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