(1) Die Hilfe für Menschen, die der Gewalt durch Angehörige (Lebensgefährten) ausgesetzt sind, umfasst die zur Verfügungstellung besonderer vorübergehender Wohnmöglichkeiten für Hilfebedürftige und deren minderjährige Kinder sowie die zur Bewältigung der Gewalterfahrungen und zur Erarbeitung neuer Lebensperspektiven erforderliche Betreuung und Beratung.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 Z 1 wird diese Hilfe allen Frauen gewährt, die zu einem rechtmäßigen Aufenthalt nach dem
1. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 234/2021, oder
2. Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 234/2021, sofern sie nicht nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, Leistungen beziehen bzw. beziehen könnten, berechtigt sind.
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