§ 20 § 20
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
§ 20 § 20 — NÖ SHG
Die Hilfe für Obdachlose und Menschen in außerordentlichen Notsituationen umfasst die zur Verfügungstellung einer vorübergehenden Wohnmöglichkeit und die zur Erarbeitung einer neuen Lebensperspektive erforderliche Betreuung und Beratung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden