§ 1 § 1
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
§ 1 § 1 — NÖ SHG
Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
§ 35 NÖ SHG · NÖ SHG · NÖ Sozialhilfegesetz 2000
§ 35 Ausmaß der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
…1) Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen…
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