§ 7 § 7 — NÖ SAG
(1) Die Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Vermögen, welches der Verwertung unterliegt, ist von der Hilfe suchenden Person einzusetzen.
(2) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:
1. Gegenständen, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind;
2. Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
3. Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichender Infrastruktur erforderlich sind;
4. verwertbaren Vermögen nach Abs. 1 bis zu einem Freibetrag in Höhe von 600 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (Schonvermögen).
(3) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen). Für Leistungen, die nach drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren weiterhin zu gewähren sind, ist die grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorzunehmen.
(4) Von der Verwertung von Vermögen aus folgenden Leistungen ist abzusehen, sofern dieses von anderem Vermögen eindeutig abgrenzbar ist:
1. Schmerzengelder,
2. Versehrtenrenten (§§ 203, 205a, 209 und 210 ASVG sowie §§ 101, 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (§ 184 ASVG sowie § 95 B-KUVG), samt Sonderzahlungen gemäß § 105 ASVG und § 46 B-KUVG und Kinderzuschüssen (§ 207 ASVG sowie § 105 B-KUVG),
3. Betriebsrenten (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j BSVG),
4. Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG),
5. Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG) und
6. Nachzahlungen von Rentenleistungen nach dem HOG und angesparte Beträge aus Rentenleistungen nach dem HOG sowie eine Entschädigungsleistung (§ 1 Abs. 1 HOG).
Diese Arten von Vermögen sind, sofern sie nicht zu verwerten sind, nicht auf das Schonvermögen nach Abs. 2 Z 4 anzurechnen. Die Abgrenzung ist durch eine Bestätigung von einem Kreditinstitut nachzuweisen, dass das jeweilige Vermögen separat veranlagt wurde und nach wie vor ist.
§ 7 NÖ SAG · NÖ SAG · NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
§ 7 § 7
…§ 7 Einsatz des Vermögens (1) Die Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens, auch jenes, welches sich im Ausland befindet…
§ 6 § 6
…besteht. Geringfügige, durch den Zahlungsverkehr bedingte Abweichungen schaden dieser Zuordnung nicht. Der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu. (3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen…
§ 33 § 33
…übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet. Eine Kostenersatzpflicht des Geschenknehmers besteht dann nicht, wenn das übertragene Vermögen beim Hilfeempfänger gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 von der Verpflichtung zur Verwertung ausgenommen war. (2) Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne…
§ 35 § 35
…2) Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung. (3) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach § 7 Abs. 3 sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden wird. (4) Rückerstattungsansprüche des Trägers der…
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