(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Einkommen, deren Leistungsbezug einem Monat konkret zugeordnet werden können, sind jenem Monat zuzurechnen, für den der Leistungsanspruch besteht. Geringfügige, durch den Zahlungsverkehr bedingte Abweichungen schaden dieser Zuordnung nicht. Der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
NÖ SAG · NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
§ 6 § 6
…§ 6 Einsatz des Einkommens (1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe…
§ 21 § 21
…sind Angaben zu 1. Person und Personenstand, 2. der Staatsangehörigkeit und dem Geburtsort der Eltern, 3. den Wohnverhältnissen, 4. den Einkommensverhältnissen, 5. den Vermögensverhältnissen und 6. dem Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice des Antragstellers und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Angaben zu Z…
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