(1) Die auf der Grundlage des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, erlassene NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2019, gilt als Verordnung aufgrund dieses Gesetzes.
(2) (entfällt durch LGBl. Nr. 70/2019)
(3) Allen am 1. Jänner 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2019, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2 in der Fassung LGBl. Nr. 45/2018, zugrunde zu legen.
(4) Im Kostenersatz- und Rückerstattungsverfahren ist für Leistungen, welche für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, anzuwenden.
(5) Abs. 3 und Abs. 4 gelten auch für Beschwerdeverfahren.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben eine Neubemessung aller Dauerleistungen, die mit Bescheid nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, gewährt wurden, von Amts wegen mit Bescheid ab 1. Jänner 2021 durchzuführen, sofern nicht bereits eine Neubemessung erfolgte. Die Bescheide sind innerhalb von 4 Monaten zu erlassen und angemessen, maximal jedoch mit 12 Monaten zu befristen. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die Befristung entfallen. In diesen Bescheiden ist die ab 1. Jänner 2021 zustehende Höhe der Geldleistung festzusetzen und gegebenenfalls über den Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung abzusprechen.
(7) Dauerleistungen, die im Rahmen des Privatrechts nach § 5 Abs. 4 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, gewährt wurden, sind mit Ablauf des 31. Dezember 2020 einzustellen.
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