§ 47 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
§ 47 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden — NÖ SAG
Die nach diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben und die Wahrnehmung der sonstigen damit in Zusammenhang stehenden, die Gemeinde treffenden Rechte und Pflichten sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.
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