§ 46 Gebühren- und Abgabenfreiheit
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
§ 46 Gebühren- und Abgabenfreiheit — NÖ SAG
Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
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