§ 45 Strafbestimmungen — NÖ SAG
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt, wer
1. durch falsche Angaben oder durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen Sozialhilfeleistungen erlangt hat,
2. der Auskunftspflicht nach § 24 Abs. 4 oder 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3. der Anzeigepflicht nach § 29 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
4. der Auskunftspflicht nach § 30 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Der Versuch nach Abs. 1 Z 1 ist strafbar.
(3) Von den Bezirksverwaltungsbehörden sind Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 5000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen zu ahnden.
§ 45 NÖ SAG · NÖ SAG · NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
§ 45 Strafbestimmungen
9. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt, wer 1. durch falsche Angaben oder durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter …
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