§ 45 § 45
In Kraft seit 01. Januar 2020
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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt, wer
1. durch falsche Angaben oder durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen Sozialhilfeleistungen erlangt hat,
2. der Auskunftspflicht nach § 24 Abs. 4 oder 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3. der Anzeigepflicht nach § 29 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
4. der Auskunftspflicht nach § 30 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Der Versuch nach Abs. 1 Z 1 ist strafbar.
(3) Von den Bezirksverwaltungsbehörden sind Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu ahnden.
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