(1) Die Gemeinden, in welchen die hilfebedürftigen Personen ihren Hauptwohnsitz haben, haben dem Land 50 % des Aufwandes an Leistungen der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs (§§ 13 und 14) nach dem 3. Abschnitt zu entrichten. Durch Aufenthalt in einer stationären Einrichtung wird jedoch eine derartige Kostenbeitragspflicht nicht begründet. Eine Kostenbeitragspflicht nach diesem Absatz besteht weiters nicht für die im § 5 Abs. 2 Z 2 bis Z 4 genannten Personen und für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, die eine Maßnahme nach § 26 des NÖ SHG erhalten.
(2) Beantragt eine zur Kostentragung nach Abs. 1 verpflichtete Gemeinde im Einzelfall die Erlassung eines Bescheides, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde ihr die Kosten auf Grund der für die Verpflichtung maßgeblichen Umstände mittels Mandatsbescheid (Kostenbescheid gemäß § 57 AVG) vorzuschreiben. Der Antrag auf Erlassung eines Kostenbescheides ist binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe der Verpflichtung zur Kostentragung zu stellen.
(3) Die Gemeinden haben dem Land jährlich einen Beitrag in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Beiträgen und dem Leistungsanteil der Kosten der Sozialhilfe zu leisten, die nicht durch Kostenbeitrags- und Ersatzleistungen oder durch sonstige für Zwecke der Sozialhilfe bestimmte Zuschüsse gedeckt sind.
(4) Der Leistungsanteil der Gemeinden (Beitrag) für die Kosten der Sozialhilfe beträgt 50 %. Dieser Beitrag ist von der Landesregierung auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft aufzuteilen. Die Finanzkraft einer Gemeinde wird aus dem für die Gemeinde im laufenden Jahr zu erwartenden
1. Erträgen der ausschließlichen Gemeindeabgaben ohne die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen und ohne die Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern und
2. Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankenabgabe ermittelt. Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Finanzkraft sind vorläufig geschätzte Beträge zugrunde zu legen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (z. B. Erträge an ausschließlichen Gemeindeabgaben in den Vorjahren, Prognosen über künftige Entwicklung der Gemeindeertragsanteile).
(5) Die Gemeinden haben monatlich Vorschüsse in der Höhe des zu erwartenden Beitragsanteiles zu entrichten. Diese monatlichen Beiträge werden von den der Gemeinde gebührenden monatlichen Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einbehalten. Die endgültige Abrechnung und Ermittlung der Finanzkraft hat auf Grund und nach Vorliegen der Rechnungsergebnisse der Gemeinden zu erfolgen. Die endgültig abgerechneten Beiträge können Fehlbeträge oder Guthaben ergeben, die im Wege der Ertragsanteilevorschüsse hereinzubringen oder gutzuschreiben sind.
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