§ 39 § 39
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ist die Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig.
(2) Die Landesregierung ist zuständig für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Land und Gemeinde über die Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Sozialhilfe.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden