(1) Unterstützt das Land als Träger der Sozialhilfe eine hilfsbedürftige Person für eine Zeit, in der ein Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem ASVG oder dem AlVG oder auf Leistungen nach dem KBGG oder dem UVG oder einen Anspruch auf Unterhalt oder auf eine Förderung (Wohnzuschuss) nach dem NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, LGBl 8304, besteht, so ist die leistungsempfangende Person zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die durch die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz in dieser Zeit entstanden sind. Der Kostenersatzanspruch besteht in voller Höhe der entstandenen Kosten, ohne Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages und unabhängig davon, ob Einkommen oder Vermögen vorhanden ist oder weiterhin eine Notlage besteht.
(2) Über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe zu verfügen. § 29 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
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