(1) Rechtsansprüche der leistungsempfangenden Person gegen einen Dritten, die der Deckung jenes Bedarfes dienen, der die Sozialhilfeleistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, erforderlich gemacht hat, gehen für den Zeitraum, in dem Hilfe geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Träger der Sozialhilfe über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat.
(2) Abs. 1 gilt auch für Schadenersatzansprüche, die der leistungsempfangenden Person auf Grund eines Unfalles oder eines sonstigen Ereignisses zustehen.
(3) Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe einschließlich der darauf bezugnehmenden Verfahrensvorschriften.
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