§ 32 Ersatz durch die leistungsempfangende Person oder deren Erben — NÖ SAG
(1) Die Person, der Sozialhilfeleistungen gewährt worden sind, ist zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit
1. sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (§ 7 Abs. 2 und 3) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet,
2. nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung verwertbares Vermögen hatte,
3. im Fall des § 7 Abs. 2 und 3 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.
(2) Von der Ersatzpflicht nach Abs. 1 sind Kosten für Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung nach § 18 ausgenommen.
(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Person, die Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen hat, über. Die Erben haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses.
§ 32 NÖ SAG · NÖ SAG · NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
§ 32 Ersatz durch die leistungsempfangende Person oder deren Erben
(1) Die Person, der Sozialhilfeleistungen gewährt worden sind, ist zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit 1. sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (§ 7 Abs. 2 und 3) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet, 2. nach…
§ 26 Abweisung, Kürzung oder Einstellung
… 2, die Anzeigepflicht oder Rückerstattungspflicht nach § 29, die Auskunftspflicht nach § 30 Abs. 2 oder die Kostenersatzpflicht nach § 32 nicht erfüllt, nachdem die Hilfe suchende Person auf diese Rechtsfolge nachweislich aufmerksam gemacht wurde. (3) Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Sozialhilfe nach Abs. …
§ 35 Geltendmachung von Ersatzansprüchen
…wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen, insbesondere wegen Erschleichung, Verheimlichung von Einkommen oder Vermögen oder Verletzung von Anzeigepflichten, bleiben von Abs. 1 und § 32 Abs. 1 unberührt. (5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner vertraglich zum…
§ 31 Kostenersatzverpflichtete
…Leistungen der Sozialhilfe, die auf Grund eines Rechtsanspruches geleistet wurden, ist Ersatz zu leisten: 1. von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben (§§ 32 und § 37), 2. von Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat (§ 33), 3. von Personen…
Rückverweise