(1) Die Person, der Sozialhilfeleistungen gewährt worden sind, ist zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit
1. sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (§ 7 Abs. 2 und 3) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet,
2. nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung verwertbares Vermögen hatte,
3. im Fall des § 7 Abs. 2 und 3 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.
(2) Von der Ersatzpflicht nach Abs. 1 sind Kosten für Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung nach § 18 ausgenommen.
(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Person, die Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen hat, über. Die Erben haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses.
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