(1) Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.
(2) Die Leistungen aller Personen in einer Haushaltsgemeinschaft sind neu zu bemessen, wenn sich die Anzahl der Personen einer Haushaltsgemeinschaft ändert.
NÖ SAG · NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
§ 27 § 27
…§ 27 Neubemessung und Einstellung von Leistungen (1) Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen…
§ 30 § 30
…des Bezugs von Leistungen periodisch zu überprüfen und deren widmungskonformen Verwendung sicherzustellen. (4) Die in § 24 geregelten Mitwirkungspflichten sowie die in § 27 geregelte Neubemessung und Einstellung von Leistungen gelten auch für Kontrollen.…
§ 28 § 28
…der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, einer Untersuchungshaft oder für die Dauer des Vollzugs einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, sofern nicht eine Einstellung gemäß § 27 Abs. 1 zu erfolgen hat, 3. für die Dauer des Aufenthaltes der hilfsbedürftigen Person im Ausland. Ruhen tritt nicht ein, wenn sich die hilfsbedürftige…
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