(1) Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 23 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.
(2) Bereits zuerkannte Leistungen der Sozialhilfe sind mit Bescheid nach Maßgabe des Abs. 3 zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person
1. gewährte Geldleistungen nach diesem Gesetz trotz Ermahnung zweckwidrig verwendet und Sachleistungen gemäß § 12 Abs. 4 nicht in Betracht kommen,
2. die Mitwirkungspflicht nach § 23 Abs. 2, die Anzeigepflicht oder Rückerstattungspflicht nach § 29, die Auskunftspflicht nach § 30 Abs. 2 oder die Kostenersatzpflicht nach § 32 nicht erfüllt, nachdem die Hilfe suchende Person auf diese Rechtsfolge nachweislich aufmerksam gemacht wurde.
(3) Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Sozialhilfe nach Abs. 2 haben verhältnismäßig zu erfolgen.
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