§ 20 § 20
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
§ 20 § 20 — NÖ SAG
(1) Das Land trägt die erforderlichen Kosten einer einfachen Bestattung eines verstorbenen Menschen, soweit diese nicht aus dem Vermögen der verstorbenen Person bestritten werden können oder Dritte zur Tragung der Kosten verpflichtet sind.
(2) Als Teil der Bestattungskosten können die Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten übernommen werden, soweit dies aus wichtigen, insbesondere aus familiären Gründen, erforderlich ist.
(3) Die Bestattungskosten werden im Rahmen des Privatrechts übernommen.