§ 2 Anwendungsbereich — NÖ SAG
(1) Leistungen der offenen Sozialhilfe sind nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.
(2) Dieses Gesetz berührt nicht sonstige Leistungen, welche zum Schutz bei Alter oder zur Deckung eines Sonderbedarfs bei Pflege oder Behinderung nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), LGBl. 9200, erbracht werden.
(3) Der gleichzeitige Bezug von Leistungen gemäß § 14 und Hilfen in besonderen Lebenslagen gemäß §§ 18 und 19 NÖ SHG, mit Ausnahme von Heizkostenzuschüssen, ist ausgeschlossen.
§ 9 NÖ SAG · NÖ SAG · NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
§ 9 Einsatz der Arbeitskraft
…den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen. (2) Die Pflichten nach Abs. 1 bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das…
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