§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Leistungen der offenen Sozialhilfe sind nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.
(2) Dieses Gesetz berührt nicht sonstige Leistungen, welche zum Schutz bei Alter oder zur Deckung eines Sonderbedarfs bei Pflege oder Behinderung nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), LGBl. 9200, erbracht werden.
(3) Der gleichzeitige Bezug von Leistungen gemäß § 14 und Hilfen in besonderen Lebenslagen gemäß §§ 18 und 19 NÖ SHG, mit Ausnahme von Heizkostenzuschüssen, ist ausgeschlossen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden