(1) Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung umfassen jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der Österreichischen Gesundheitskasse beanspruchen können.
(2) Das Land stellt die Leistungen nach Abs. 1 durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach § 9 ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.
(3) Das Land hat die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe nach diesem Gesetz zu entrichten.
(4) Soweit eine Einbeziehung der hilfsbedürftigen Person in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, weil sie keine Leistungen der Sozialhilfe nach diesem Gesetz bezieht, sind die Kosten für einen nach Abs. 1 auftretenden Bedarf für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der Österreichischen Gesundheitskasse nach dem ASVG für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung beanspruchen können, zu übernehmen.
(5) Zu den Kosten für Leistungen nach Abs. 4 können auf Grundlage des Privatrechts auch die Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung der hilfsbedürftigen Person in der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.
NÖ SAG · NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
§ 18 § 18
…§ 18 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (1) Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung umfassen jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie…
§ 2 § 2
…NÖ SHG), LGBl. 9200, erbracht werden. (3) Der gleichzeitige Bezug von Leistungen gemäß § 14 und Hilfen in besonderen Lebenslagen gemäß §§ 18 und 19 NÖ SHG, mit Ausnahme von Heizkostenzuschüssen, ist ausgeschlossen.…
§ 32 § 32
…Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird. (2) Von der Ersatzpflicht nach Abs. 1 sind Kosten für Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung nach § 18 ausgenommen. (3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Person, die Sozialhilfeleistungen in…
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