(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 %
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
a) pro leistungsberechtigter Person 70 %
b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person 45 %
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wobei bei der Bemessung der Anzahl dieser Personen im Haushalt auch nicht hilfebedürftige minderjährige Personen zu berücksichtigen sind
a) bei einem Kind 25 %
b) bei zwei Kindern pro Kind 20 %
c) bei drei Kindern pro Kind 15 %
d) bei vier Kindern pro Kind 12,5 %
e) bei fünf oder mehr Kindern pro Kind 12 %
4. Zuschläge, für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts
a) für die erste minderjährige Person 12 %
b) für die zweite minderjährige Person 9 %
c) für die dritte minderjährige Person 6 %
d) für jede weitere minderjährige Person 3 %
5. Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts 18 %
(1a) Bei Bezugsberechtigten, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen, erhöhen sich die Höchstsätze gemäß Abs. 1 zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts um einen monatlichen Zuschlag
1. in Höhe von 149,4 Euro ab einer Maßnahmendauer von mindestens vier Monaten,
2. in Höhe des 2-fachen Betrages gemäß Z 1 ab einer Maßnahmendauer von mindestens 12 Monaten,
wenn kein Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2023, besteht. Die Berücksichtigung des Zuschlages erfolgt ab 1. November 2024.
Der Zuschlag ist nur für die Monate zu gewähren, in denen eine Maßnahme absolviert wurde und ist bei schuldhaftem Abbruch der Maßnahme entsprechend zu kürzen.
Die Höhe des in Z 1 bzw. Z 2 angeführten Zuschlags ist jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und in der Verordnung nach Abs. 1 auszuweisen.
(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren. Ein Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs ist in dem Monat zu berücksichtigen, in welchem er fällig ist.
(3) Für volljährige Personen, die in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen leben, die wesentlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist der Richtsatz gemäß Abs. 1 Z 1 heranzuziehen.
(4) Ein Zuschlag nach Abs. 1 Z 5 gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 des BBG.
(5) Die Leistungen nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(6) Sachleistungen (Direktzahlungen) sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.
(7) In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfebedürftiger Personen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
(8) Die Leistung nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Richtsätze nach Abs. 1 Z 2 bis Z 5 sowie der Betrag nach Abs. 7 ebenfalls jährlich neu bemessen.
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