NÖ SÄG 1992
(1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arzt aufgrund der organisatorischen Notwendigkeiten verpflichtet wird, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Arzt im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.
(2) Die Rufbereitschaft kann nach den Bestimmungen des § 19 NÖ KAG, LGBl. 9440, angeordnet werden.
(3) Für die Zeiten der ärztlichen Rufbereitschaft gebührt pro angefangener Stunde ein Sechstel des Stundensatzes (0,577 % des Monatsentgeltes).
§ 60 NÖ SÄG 1992 · NÖ SÄG 1992 · NÖ Spitalsärztegesetz 1992
§ 60 § 60
…Inkrafttreten – Außerkrafttreten (1) Das Gesetz tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. (2) Die Erklärungen nach § 10 NÖ Spitalsärztegesetz 1990, LGBl. 9410, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam. (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Spitalsärztegesetz 1990, LGBl. 9410…
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