§ 49 10. Hauptstück
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
NÖ SÄG 1992
Als Maßnahmen für einen längeren Verbleib von Ärzten im Erwerbsleben sind die Bestimmungen der §§ 132 bis 132c NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß anzuwenden.
§ 49 NÖ SÄG 1992 · NÖ SÄG 1992 · NÖ Spitalsärztegesetz 1992
§ 49 10. Hauptstück
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