§ 48 § 48
In Kraft seit 09. April 2015
Up-to-date
Das Beschäftigungsverhältnis endet jedenfalls
1. durch eine Dienstverhinderung in der gemäß § 80 Abs. 6 NÖ LBG, LGBl. 2100, zu ermittelnden Dauer eines Jahres wegen eines Unfalles oder einer Krankheit oder wegen anderer persönlicher, jedoch nicht dienstnehmerseitig verschuldeter Umstände, sofern nicht vorher die Fortsetzung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde;
2. mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde;
3. durch eine ungerechtfertigte Dienstabwesenheit von ununterbrochen zumindest 5 Arbeitstagen (§ 38 Abs. 4 NÖ LBG, LGBl. 2100);
4. bei Eintritt der im § 86 Abs. 1 Z 3 und 4 NÖ LBG, LGBl. 2100 genannten Fälle.
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