§ 47 § 47
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
NÖ SÄG 1992
Träger der Krankenanstalt und Arzt dürfen das Beschäftigungsverhältnis jederzeit einvernehmlich beenden. Ebenso darf der Träger der Krankenanstalt einen Arzt mit einem unbefristeten Vertrag einvernehmlich in ein anderes Dienstverhältnis übernehmen.
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