§ 47 § 47
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Träger der Krankenanstalt und Arzt dürfen das Beschäftigungsverhältnis jederzeit einvernehmlich beenden. Ebenso darf der Träger der Krankenanstalt einen Arzt mit einem unbefristeten Vertrag einvernehmlich in ein anderes Dienstverhältnis übernehmen.
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