§ 45 § 45
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Der Arzt darf das Beschäftigungsverhältnis aus wichtigen Gründen ohne Kündigungsfrist vorzeitig auflösen.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
1. wenn der Arzt zur Dienstleistung unfähig wird oder
2. den Dienst nicht ohne Schaden für seine Gesundheit fortsetzen kann.
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