(1) Der Arzt darf das Beschäftigungsverhältnis aus wichtigen Gründen ohne Kündigungsfrist vorzeitig auflösen.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
1. wenn der Arzt zur Dienstleistung unfähig wird oder
2. den Dienst nicht ohne Schaden für seine Gesundheit fortsetzen kann.
Rückverweise
NÖ SÄG 1992 · NÖ Spitalsärztegesetz 1992
§ 15 § 15
…1) sind allfällige früher als Sekundararzt und Assistent zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen. (3) Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.…
§ 17 § 17
… 1) sind allfällige frühere Beschäftigungszeiten als Sekundararzt und Assistent anzurechnen. (3) Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.…
§ 16 § 16
… 14 Abs. 3 für jeden Kalendermonat seiner Betrauung zu. (5) Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.…
§ 18 § 18
… 14 Abs. 3 für jeden Kalendermonat seiner Betrauung zu. (4) Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.…