(1) Die Frist für eine Kündigung nach § 42 beträgt:
Beschäftigungszeit | Kündigungsfrist | |
1. | bis sechs Monate | eine Woche |
2. | länger als sechs Monate | zwei Wochen |
3. | länger als ein Jahr | ein Monat |
4. | länger als zwei Jahre | zwei Monate |
5. | länger als fünf Jahre | drei Monate |
6. | länger als zehn Jahre | vier Monate |
7. | länger als fünfzehn Jahre | fünf Monate. |
(2) Soll der Arzt eine Kassenarztstelle in Niederösterreich antreten und kündigt daher sein Dienstverhältnis, so beträgt die Kündigungsfrist höchstens einen Monat.
(3) Die Kündigungsfristen enden
1. wenn sie nach Wochen gerechnet werden, mit dem Ablauf einer Woche,
2. wenn sie nach Monaten gerechnet werden, mit dem Ablauf eines Kalendermonats.
(4) Durch das Land gekündigten Ärzten ist auf Antrag während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit zu gewähren. Der Anspruch auf das Entgelt bleibt voll aufrecht.
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